opencaselaw.ch

SK2 2023 25

StGB 137-172 Vermögen

Graubünden · 2023-05-03 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

führte gegen A._____ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte (VV.2022.1651).

B.

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 4. April 2023, mitgeteilt am 5. April

2023, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt:

1.

Das Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten

gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Sachbeschädigung gemäss Art.

144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1

StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme-

geräte gemäss Art. 179quater StGB sowie mehrfacher Drohung

gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von:

Barauslagen Kt. GR CHF 105.00

Untersuchungsgebühren (Dossier 4) CHF 990.00

Barauslagen Kt. SG (Art. 47 StPO) CHF 200.00

Untersuchungsgebühren (Dossier 5) CHF 420.00

Total CHF 1'715.00

werden der beschuldigten Person im Umfang von CHF 647.50 (Bar-

auslagen CHF 52.50 + CHF 100.00 + Untersuchungsgebühren CHF

495.00) auferlegt. Die Kosten in Höhe von CHF 520.00 (Barauslagen

CHF 100.00 + Untersuchungsgebühren CHF 420.00) bleiben bei der

Prozedur.

3.

Der sichergestellte Schlüssel (SG C._____10 4168) sei gemäss Art.

69 StGB zu vernichten.

4.

Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

C.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April

2023 (Datum Poststempel) mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe Be-

schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

D.

Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung

von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 / 6

2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau

anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art.

385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art.

385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c

StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver-

letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann

die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.2.

Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei,

welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Die be-

schwerdeführende Person muss durch die fragliche Verfahrenshandlung be-

schwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Ni-

klaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom-

mentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). An einem rechtlich geschütz-

ten Interesse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn die beschwerdeführen-

de Person hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag

(Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Zürich 2011, N 232).

Der Beschwerdeführer ficht (nur) die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kosten-

auflage an ihn an ("Somit ist A._____ nicht einverstanden mit dem Teil-Einstellung

und Einstellung und Kosten Teilung durch beide Parteien, somit erhebt A._____

Einsprache"). Insofern ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung in sei-

nen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die unrichtige Bezeichnung der Beschwerde als "Einsprache" schadet

nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als rechtzei-

tig.

1.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun-

gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach

genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel-

che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru-

fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange-

fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2

20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemoti-

ve müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwer-

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsge- bühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Ver- fahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt wer- den (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 300.00.

E. 3.2 Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.1), sind keine Par- teientschädigungen zu sprechen.

E. 4 / 6

defrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange-

fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer-

den soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat

nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründung-

sargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO).

1.3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorliegend angefochtene Kostenauf-

lage, wie folgt: Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich geständig, B._____ am

22. Dezember 2021 an den Armen festgehalten und sie als "Schlampe" und

"Bitch" betitelt zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit schuldhaft ein persön-

lichkeitsgeschütztes Rechtsgut verletzt, sodass sein Verhalten widerrechtlich im

Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe er durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sin-

ne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veran-

lasst. Es rechtfertige sich deshalb, die angefallenen Verfahrenskosten betreffend

das Dossier 4 dem Beschwerdeführer zur Hälfte zu überbinden und von einer Ent-

schädigung abzusehen. Ein Teil der Kosten des Verfahrens, namentlich die Hälfte

der Kosten betreffend das Dossier 5, würden auf die Staatskasse genommen. Die

andere Hälfte der Kosten betreffend das Dossier 5 blieben bei der Prozedur (act.

E.1, E. 7).

1.3.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend

auseinander. Sofern er darauf hinweist, dass bei der Trennung von ihm und seiner

Ehefrau (Geschädigte) vieles falsch gelaufen sei und ihm durch die Strafanzeigen

viel Leid zugefügt worden sei, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern dies

gegen eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sprechen könnte, zumal

der Beschwerdeführer die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, wonach er

grundsätzlich geständig sei, die Geschädigte an den Armen festgehalten und sie

als "Schlampe" und "Bitch" betitelt zu haben, nicht bestreitet. Im Weiteren führt der

Beschwerdeführer aus, die Trennung und das "Gerichtsverfahren" (wobei nicht

klar ist, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sein soll) habe einen hohen fi-

nanziellen Schaden verursacht. Er macht in diesem Zusammenhang jedoch nicht

geltend, bei ihm bestehe Mittellosigkeit und er sei nicht in der Lage, diese Kosten

zu bezahlen. Umso weniger erbringt er hierfür den Beweis. Entsprechendes wäre

aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. insb. StA act. 2.4) denn auch nicht ersicht-

lich. Somit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die von der Staatsanwalt-

E. 5 / 6 schaft verfügte Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu korrigieren sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Voraussetzungen korrekt dargelegt und angewendet hat. Insbesondere ist anzu- merken, dass die StPO selbst bei Bedürftigkeit keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozessführung vorsieht, soweit sie sich auf die (vorläu- fige) Befreiung von Gerichtskosten bezieht (vgl. KGer GR SK2 19 70 v. 7.5.2020 E. 4.3 ff. m.w.H.). Unter diesen Umständen vermögen die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Frage zu ha- ben, ob eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt erscheint oder nicht. 1.3.4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 6 / 6

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 3. Mai 2023 Referenz SK2 23 25 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Drohung Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.04.2023, mitgeteilt am 05.04.2023 (Proz. Nr. VV.2022.1651) Mitteilung

4. Mai 2023

2 / 6 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte (VV.2022.1651). B. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 4. April 2023, mitgeteilt am 5. April 2023, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179quater StGB sowie mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von: Barauslagen Kt. GR CHF 105.00 Untersuchungsgebühren (Dossier 4) CHF 990.00 Barauslagen Kt. SG (Art. 47 StPO) CHF 200.00 Untersuchungsgebühren (Dossier 5) CHF 420.00 Total CHF 1'715.00 werden der beschuldigten Person im Umfang von CHF 647.50 (Bar- auslagen CHF 52.50 + CHF 100.00 + Untersuchungsgebühren CHF 495.00) auferlegt. Die Kosten in Höhe von CHF 520.00 (Barauslagen CHF 100.00 + Untersuchungsgebühren CHF 420.00) bleiben bei der Prozedur. 3. Der sichergestellte Schlüssel (SG C._____10 4168) sei gemäss Art. 69 StGB zu vernichten. 4. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2023 (Datum Poststempel) mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs.

3 / 6 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Die be- schwerdeführende Person muss durch die fragliche Verfahrenshandlung be- schwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Ni- klaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). An einem rechtlich geschütz- ten Interesse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn die beschwerdeführen- de Person hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 232). Der Beschwerdeführer ficht (nur) die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kosten- auflage an ihn an ("Somit ist A._____ nicht einverstanden mit dem Teil-Einstellung und Einstellung und Kosten Teilung durch beide Parteien, somit erhebt A._____ Einsprache"). Insofern ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung in sei- nen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die unrichtige Bezeichnung der Beschwerde als "Einsprache" schadet nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als rechtzei- tig. 1.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemoti- ve müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwer-

4 / 6 defrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer- den soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründung- sargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorliegend angefochtene Kostenauf- lage, wie folgt: Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich geständig, B._____ am

22. Dezember 2021 an den Armen festgehalten und sie als "Schlampe" und "Bitch" betitelt zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit schuldhaft ein persön- lichkeitsgeschütztes Rechtsgut verletzt, sodass sein Verhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe er durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sin- ne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst. Es rechtfertige sich deshalb, die angefallenen Verfahrenskosten betreffend das Dossier 4 dem Beschwerdeführer zur Hälfte zu überbinden und von einer Ent- schädigung abzusehen. Ein Teil der Kosten des Verfahrens, namentlich die Hälfte der Kosten betreffend das Dossier 5, würden auf die Staatskasse genommen. Die andere Hälfte der Kosten betreffend das Dossier 5 blieben bei der Prozedur (act. E.1, E. 7). 1.3.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Sofern er darauf hinweist, dass bei der Trennung von ihm und seiner Ehefrau (Geschädigte) vieles falsch gelaufen sei und ihm durch die Strafanzeigen viel Leid zugefügt worden sei, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sprechen könnte, zumal der Beschwerdeführer die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, wonach er grundsätzlich geständig sei, die Geschädigte an den Armen festgehalten und sie als "Schlampe" und "Bitch" betitelt zu haben, nicht bestreitet. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Trennung und das "Gerichtsverfahren" (wobei nicht klar ist, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sein soll) habe einen hohen fi- nanziellen Schaden verursacht. Er macht in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend, bei ihm bestehe Mittellosigkeit und er sei nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Umso weniger erbringt er hierfür den Beweis. Entsprechendes wäre aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. insb. StA act. 2.4) denn auch nicht ersicht- lich. Somit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die von der Staatsanwalt-

5 / 6 schaft verfügte Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu korrigieren sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Voraussetzungen korrekt dargelegt und angewendet hat. Insbesondere ist anzu- merken, dass die StPO selbst bei Bedürftigkeit keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozessführung vorsieht, soweit sie sich auf die (vorläu- fige) Befreiung von Gerichtskosten bezieht (vgl. KGer GR SK2 19 70 v. 7.5.2020 E. 4.3 ff. m.w.H.). Unter diesen Umständen vermögen die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Frage zu ha- ben, ob eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt erscheint oder nicht. 1.3.4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsge- bühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Ver- fahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt wer- den (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 300.00. 3.2. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.1), sind keine Par- teientschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: